Rz. 1
Die Regelung stellt eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften der §§ 23 ff. vorrangige Sondervorschrift dar, die in ihrem Anwendungsbereich die Vorschriften des allgemeinen Teils verdrängt. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33.[1]
Die Vorschrift regelt den Gegenstandswert für die verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren. Sie findet entsprechende Anwendung auf das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren, wobei an die Stelle des Wertes der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungsmasse tritt (vgl. § 29). Die Werte sind unterschiedlich, je nachdem für welche Person, in welchem Verfahrensabschnitt bzw. mit welcher Zielrichtung der Rechtsanwalt tätig wird. Dadurch soll der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit auch über die Höhe des Gegenstandswertes und damit unterschiedlichen Gebührenansprüchen Rechnung getragen werden. Insofern hat der Gesetzgeber die Rechtsanwaltsvergütung am unterschiedlichen Mandanteninteresse ausgerichtet. Insgesamt werden in der Vorschrift drei verschiedene Gegenstandswerte behandelt.
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