Rz. 17

Vertritt der Anwalt einen Bieter (Nr. 3) bzw. Ersteher,[22] der nicht Beteiligter gemäß Nr. 1 und 2 ist, richtet sich der Gegenstandswert nach dem höchsten Gebot, das der Anwalt für seinen Mandanten abgegeben hat und auch abgeben durfte. Hat der Anwalt kein Gebot abgegeben, ist der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (vgl. Rdn 10) maßgebend.

 

Rz. 18

Unter dem Begriff "höchstes Gebot" ist das Bargebot gemäß § 49 ZVG zu verstehen, zuzüglich des Wertes der bestehen bleibenden Rechte.[23] Sollte der Anwalt ein höheres Gebot abgegeben haben, als er es aufgrund seines Auftrags durfte, kann er seine Gebühren nur nach dem in der Vollmacht angegebenen Höchstwert abrechnen,[24] es sei denn, der Mandant genehmigt nachträglich die Überschreitung.

 

Beispiel 1: Der Verkehrswert des Objekts wurde mit 300.000 EUR festgesetzt. Der Rechtsanwalt bietet für den unbeteiligten Mandanten 180.000 EUR.

Der Wert für die Verfahrensgebühr gemäß Anm. 1 zu VV 3311 beträgt 180.000 EUR.

 

Beispiel 2: Der Verkehrswert des Objekts wurde mit 300.000 EUR festgesetzt. Der Rechtsanwalt bietet für den unbeteiligten Mandanten 350.000 EUR.

Der Wert für die Verfahrensgebühr gemäß Anm. 1 zu VV 3311 beträgt 350.000 EUR.

 

Beispiel 3: Der Verkehrswert des Objekts wurde mit 300.000 EUR festgesetzt. Es bleiben Rechte im Wert von 20.000 EUR bestehen. Der Rechtsanwalt bietet für den unbeteiligten Mandanten 180.000 EUR.

Der Wert für die Verfahrensgebühr gemäß Anm. 1 zu VV 3311beträgt 200.000 EUR.

 

Beispiel 4: Der Verkehrswert des Objekts wurde mit 300.000 EUR festgesetzt. Der Rechtsanwalt gibt kein Gebot ab.

Der Wert für die Verfahrensgebühr gemäß Anm. 1 zu VV 3311beträgt 300.000 EUR (= Gegenstandswert).

[23] Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, § 26 Rn 20; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 26 Rn 7; Hansens, BRAGO, § 68 Rn 17.
[24] Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, § 26 Rn 20; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 26 Rn 26.

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