Rz. 1

Da sich die gerichtlichen Gebühren in der Zwangsvollstreckung nicht nach dem Wert richten, sondern im Regelfall als Festgebühren berechnet werden (vgl. Nr. 2110 ff. KV GKG), führt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 nicht weiter, ebenso nicht § 23 Abs. 1 S. 2, weil es eine Wertvorschrift im GKG für die Zwangsvollstreckung nicht gibt.[1] Daher bedarf es einer eigenen, nach Auffassung des Gesetzgebers abschließenden Regelung für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung. Der Wert ist für jede besondere Angelegenheit der Zwangsvollstreckung eigenständig zu berechnen.

[1] Vgl. OLG Naumburg AGS 2015, 523; OLG Hamm AGS 2014, 518 = RVGreport 2014, 404; OLG Karlsruhe 23.10.2015 – 14 W 85/15.

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