Rz. 47

Soweit demgegenüber vertreten wird,[65] bei "hohen Forderungen" sei in Anlehnung an § 42 Abs. 1 GKG aus Billigkeitsgründen ein geringerer Wert, nämlich der dreifache Jahresbetrag anzusetzen, begegnet dies zum einen schon Bedenken im Hinblick auf den anderslautenden Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1; zum anderen führt diese Ansicht zu Rechtsunsicherheit: Ab welchem Betrag beginnt denn eine hohe Forderung? Auch eine entsprechende Anwendung von § 25 Nr. 1, 3. Hs. scheidet aus, weil diese Regelung die zu vollstreckende Forderung betrifft, die – anders als hier – noch nicht fällig ist.[66]

 

Beispiel 3: Der Gläubiger pfändet wegen einer Forderung von 200.000 EUR das Arbeitseinkommen des soeben 30 Jahre alt gewordenen Schuldners. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens beträgt 100 EUR.

Der Wert bemisst sich hier nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. Die Pfändung würde angesichts der niedrigen Rate und der Höhe der zu vollstreckenden Forderung noch Jahrzehnte dauern. Maßgebend ist insoweit jedoch maximal die Zeit bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter, weil dann das Arbeitseinkommen und dessen Pfändung enden und die Pfändung der Rente/Pension gesondert erfolgen muss.[67] Der Wert beträgt bei einem Rentenalter von 67 Jahren daher 100 x 12 x 37 = 44.400 EUR.

[65] AG Freyung MDR 1985, 858; ähnlich LG Meiningen 6.4.2009 – 4 T 23/09.
[66] So auch Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 17.
[67] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 66; Volpert, RVGreport 2005, 10; im Ergebnis so auch Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 17; nach Schneider/Herget/Onderka, 13. Aufl., Rn 4447 f. soll wohl der volle Wert der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge