Rz. 53
Die Pfändung wegen zukünftig erst noch fällig werdender Unterhaltsansprüche ist aber nicht nur in Arbeitseinkommen zulässig, sondern auch in Kontoguthaben.[74] Man spricht insoweit von einer Vorauspfändung oder auch Dauerpfändung. Es handelt sich dabei um eine aufschiebend bedingte Pfändung, die erst mit der jeweiligen Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs wirksam wird. Auf solche Vorauspfändungen ist § 25 Nr. 1, 3. Hs. entsprechend anzuwenden.[75]
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