Rz. 53

Die Pfändung wegen zukünftig erst noch fällig werdender Unterhaltsansprüche ist aber nicht nur in Arbeitseinkommen zulässig, sondern auch in Kontoguthaben.[74] Man spricht insoweit von einer Vorauspfändung oder auch Dauerpfändung. Es handelt sich dabei um eine aufschiebend bedingte Pfändung, die erst mit der jeweiligen Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs wirksam wird. Auf solche Vorauspfändungen ist § 25 Nr. 1, 3. Hs. entsprechend anzuwenden.[75]

[74] BGH 31.10.2003 – IXa ZB 200/03, Rpfleger 2004, 169; HK-ZPO/Kemper, § 850d Rn 24.
[75] BGH 31.10.2003 – IXa ZB 200/03, Rpfleger 2004, 169: Der vom BGH festgesetzte Gegenstandswert von 4.248 EUR ergibt sich aus dem laufenden monatlichen Unterhalt von jeweils 177 EUR für die beiden Gläubiger (177 x 12 x 2 = 4.248 EUR); siehe auch Mock, RVGreport 2007, 130, 132; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 13; a.A. Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 18.

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