Rz. 16

Erfolgt die Zwangsvollstreckung nur wegen einer Teilforderung, so ist nur diese Teilforderung maßgeblich, auch wenn nach dem Vollstreckungstitel die zu vollstreckende Geldforderung höher ist. Lautet die titulierte Forderung auf 10.000 EUR, lässt der Gläubiger aber nur wegen eines Teilbetrags von 6.000 EUR vollstrecken, so bemisst sich der Gegenstandswert nur nach diesen 6.000 EUR.[21]

[21] OLG München NJW 1958, 1687.

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