Rz. 46

Ein bestimmter Gegenstand wird auch bei der Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen gepfändet. Wird wegen einer bereits fälligen Forderung Arbeitseinkommen gepfändet, so ist gemäß § 832 ZPO nicht nur das gegenwärtige, sondern auch das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen mitgepfändet. Dieses ist bei der Bewertung im Hinblick auf den 2. Hs. daher mit zu berücksichtigen. Der 3. Hs. ist bei § 832 ZPO nicht anwendbar.[64]

 

Beispiel 1: Der Gläubiger vollstreckt wegen einer Forderung in Höhe von 1.500 EUR. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des 20-jährigen Schuldners beträgt 100 EUR.

Der Wert beträgt gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. 1.500 EUR. Nr. 1, 2. Hs. greift nicht, weil das Arbeitseinkommen keinen geringeren Wert hat. Denn der Wert des Arbeitseinkommens ergibt sich daraus, wie lange bei diesen Raten und der Höhe der zu vollstreckenden Forderung die Pfändung andauern wird (100 EUR x 15 Monate = 1.500 EUR).

 

Beispiel 2: Wegen einer fälligen Zahlungsforderung i.H.v. 1.000 EUR beantragt Rechtsanwalt R, das fällige und künftig fällig werdende Arbeitseinkommen des Schuldners (55 Jahre) zu pfänden. Das Arbeitseinkommen des Schuldners beträgt 2.000 EUR, von denen 500 EUR pfändbar sind.

Es handelt sich um die Pfändung von fortlaufenden Bezügen nach § 832 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt gemäß Nr. 1, 1. Hs. 1.000 EUR. Der Wert des Arbeitseinkommens (bestimmter Gegenstand) übersteigt bereits nach zwei Monaten den Wert der Vollstreckungsforderung und ist damit nicht geringer als diese.

[64] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 66; Volpert, RVGreport 2005, 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 30; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 13; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 16.

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