Rz. 86
Bei einem Vollstreckungsschutzantrag ist der Gegenstandswert nach § 3 ZPO zu bestimmen. Maßgebend ist das Interesse des Schuldners an einer zeitlich begrenzten Verhinderung der Zwangsvollstreckung.[125] Auf den Hauptsachewert kommt es nicht an.[126]
Rz. 87
Das Ziel eines Vollstreckungsschutzantrags gem. § 765a ZPO ist im Regelfall nicht die vollständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gewährung eines (zeitlichen) Aufschubs.[127] Wird vom Schuldner beispielsweise eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für sechs Monate angestrebt, um eine Einigung mit den Gläubigern herbeiführen zu können, hat der BGH dieses Interesse mit der Hälfte des sich aus § 26 Nr. 2 ergebenden vollen Gegenstandswerts bewertet.[128]
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