Rz. 90
Bei Anträgen des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719, 732 Abs. 2, 765a, 766 Abs. 1 S. 2, 769 ZPO) ist Grundlage für das Interesse die zu vollstreckende Forderung, im Falle des Abs. 1 Nr. 1 einschließlich Zinsen und Kosten, allerdings gemäß § 3 ZPO nur ein Bruchteil (üblich etwa 1/5)[137] davon, wenn es – wie regelmäßig – nur um einen zeitweisen Aufschub der Vollstreckung geht.
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