Rz. 90

Bei Anträgen des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719, 732 Abs. 2, 765a, 766 Abs. 1 S. 2, 769 ZPO) ist Grundlage für das Interesse die zu vollstreckende Forderung, im Falle des Abs. 1 Nr. 1 einschließlich Zinsen und Kosten, allerdings gemäß § 3 ZPO nur ein Bruchteil (üblich etwa 1/5)[137] davon, wenn es – wie regelmäßig – nur um einen zeitweisen Aufschub der Vollstreckung geht.

[137] BGH 28.5.1991 – IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 50; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge