Rz. 2

§ 25 regelt den Gegenstandswert bei der Zwangsvollstreckung, der Vollstreckung nach dem FamFG, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit in §§ 26–29 keine eigenen Regelungen für den Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, im Insolvenzverfahren und im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vorhanden sind. Die Aufzählung entspricht derjenigen in VV Vorb. 3.3.3, sodass auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden kann.

 

Rz. 3

Die durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 neu gefasste Überschrift stellt klar, dass die Vorschrift entsprechend der schon vorher geltenden und geübten Praxis auch für die Vollziehung von Arrest bzw. einstweiliger Verfügung (§§ 928 ff. ZPO) gilt. Allerdings kann der Gegenstandswert in diesen Fällen nicht höher sein als der Wert für die Anordnung selbst.[2]

 

Rz. 4

Ferner ergibt sich aus der neu gefassten Überschrift ausdrücklich, dass die Vorschrift auch für die familienrechtliche Vollstreckung (§§ 86 ff. FamFG), für die Vollstreckung in Verwaltungssachen (§§ 167 ff. VwGO; §§ 1 ff. VwVG), in finanzgerichtlichen Verfahren (§§ 150 ff. FGO), in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§§ 198 ff. SGG) und für Verfahren des Verwaltungszwangs (§§ 6 ff. VwVG) Anwendung findet.[3] Damit ist sichergestellt, dass der Gegenstandswert der Gebühren in den in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Angelegenheiten nach § 25 ermittelt wird.

§ 25 findet ferner Anwendung auf einen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO.[4] § 25 gilt auch bei der Eintragung einer Zwangshypothek gemäß §§ 867, 870a ZPO (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Nr. 4 S. 2).

[2] OLG Karlsruhe Rpfleger 1999, 509; KG Rpfleger 1991, 126; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 22.
[3] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, 2. Aufl., § 3 Rn 193.
[4] OLG Hamm AGS 2008, 175; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 5.

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