Rz. 2

§ 23a differenziert für den Gegenstandswert nach einzelnen Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Der Gegenstandswert bestimmt sich:

im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, als auch für das Verfahren auf Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach dem für Hauptsache maßgebenden Wert (einschließlich § 124 Abs. 2 ZPO) und
in allen anderen Verfahren über die Prozesskostenhilfe nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen. Hiervon erfasst sind das Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO und Aufhebungsverfahren nach § 124 Abs. 1 Nr. 2–5 ZPO.

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