Rz. 2

Die Anwaltsvergütung setzt sich zusammen aus Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Die Vergütung bemisst sich nach dem "Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit" (Gegenstandswert; § 2 Abs. 1). Die Regelung ordnet nicht die Zusammenrechnung mehrerer Anträge an, sondern die Zusammenrechnung der "Werte mehrerer Gegenstände". Die zufällige Aufteilung eines einheitlichen Streitgegenstands in mehrere Anträge ist für den Gegenstandswert nicht entscheidend.[2]

Im gerichtlichen Verfahren heißt der Oberbegriff für Gebühren und Auslagen Kosten (§ 1 GKG). Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem "Wert des Streitgegenstands" (Streitwert; § 3 Abs. 1 GKG).

Im GNotKG lautet der Oberbegriff für Gebühren und Auslagen ebenfalls Kosten (§ 1 Abs. 1 GNotKG). Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert; § 3 Abs. 1 GNotKG).

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