Rz. 27

Von der Frage nach einer Anspruchsgrundlage zur Antwort darauf führt nur ein Weg, der aus der Schlüssigkeitsprüfung bekannt ist: Von der Folge zur Voraussetzung. Es ist zunächst genau zu bestimmen, was der Mandant erreichen will (Rechtsfolge). Sodann ist zu prüfen, ob es eine Anspruchsnorm mit dieser Rechtsfolge gibt (Voraussetzung = Tatbestand einer Anspruchsnorm). Nur wenn das bejaht wird, handelt es sich um einen Sachverhalt, der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Wird es verneint, dann ist Abs. 1 S. 2 unanwendbar.

 

Beispiel: Der Mandant überreicht dem Anwalt einen Darlehensvertrag, den er mit seiner Bank abgeschlossen hat. Zwischenzeitlich sind die Zinskonditionen wesentlich günstiger geworden. Der Anwalt soll versuchen, die Bank dazu zu bewegen, das Zinsbegehren zu ermäßigen. Eine materiell-rechtliche Anspruchsnorm mit dieser Rechtsfolge gibt es nicht. Verträge müssen eingehalten werden. Abs. 1 S. 2 ist unanwendbar.

Anders wäre es, wenn der Mandant die Bank für verpflichtet hält, die Zinsen zu ermäßigen, etwa nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen fehlerhafter Beratung. Dann kommt eine Feststellungsklage oder eine Schadensersatzklage in Betracht.

 

Rz. 28

Zu beachten ist, dass es nur darauf ankommt, ob eine einschlägige Anspruchsnorm aufzufinden ist. Eine abschließende Schlüssigkeitsprüfung mit einem eindeutigen Ergebnis ist nicht vorzunehmen. Für die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens kommt es nicht auf die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Anspruchs an.

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