Rz. 17

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird der Anwalt tätig, wenn er keinen unbedingten Klageauftrag oder sonstigen Verfahrensauftrag hat. Denn schon mit dem Auftrag beginnt die auf den Rechtsstreit bezogene Tätigkeit, die den Anspruch auf die Verfahrensgebühr begründet (z.B. VV 3100, 3101 Nr. 1).

 

Rz. 18

Eine sinngemäße Anwendung der für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften scheidet aus, soweit das RVG davon abweichende Regelungen enthält. Es gilt dann der Auslegungsgrundsatz "lex specialis derogat legi generali" (das speziellere Gesetz verdrängt die allgemeineren Gesetze).

 

Beispiel 1: Die Hebegebühr ist nach VV 1009 nicht nach dem Gesamtbetrag zu berechnen, sondern nach den ausgezahlten Beträgen (nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 2 ZPO wäre der beantragte Gesamtbetrag – der Wert des Streitgegenstands – maßgebend).

 

Beispiel 2: Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht der Geschäftswert nach VV 3335 dem Wert der Hauptsache, obwohl es nur um die Freistellung des Hilfsbedürftigen von den Prozesskosten geht. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 6 ZPO wäre deren Wert als Forderung – Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung – wertbestimmend.

 

Rz. 19

Durch den Verweis in § 23 Abs. 1 S. 4 wird der in § 22 Abs. 2 S. 2 festgeschriebene Grenzwert auf außergerichtliche Verfahren übertragen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnten.

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