Rz. 16

Der Gegenstandswert muss nicht für sämtliche Gebühren in derselben Angelegenheit der gleiche sein. Für jede Gebühr ist der Gegenstandswert vielmehr gesondert zu ermitteln. Es kann daher durchaus vorkommen, dass sich eine Gebühr nach dem Wert nur eines Gegenstandes richtet und eine andere Gebühr nach den zusammengerechneten Werten.

 

Beispiel: Eingeklagt werden 10.000 EUR. Die Klage wird anschließend um 2.000 EUR zurückgenommen. Hiernach wird verhandelt. Der Beklagte zahlt anschließend weitere 3.000 EUR, so dass der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Über die restlichen 5.000 EUR einigen sich die Parteien.

Die Verfahrensgebühr (VV 3100) berechnet sich nach 10.000 EUR. Die Terminsgebühr berechnet sich dagegen nur nach 8.000 EUR und die Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) nur nach 5.000 EUR.

 

Rz. 17

Sofern der Angelegenheit mehrere Gegenstände zugrunde liegen und sich nicht alle Gebühren nach dem gleichen Wert richten, müssen sich jedenfalls die Verfahrens- und die Geschäftsgebühr nach den zusammengerechneten Werten aller Gegenstände dieses Verfahrens bemessen. Es kann nicht vorkommen, dass sich in derselben Angelegenheit andere Gebühren nach einem höheren Gegenstandswert richten als die jeweilige Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Gleiches gilt für die gerichtliche Verfahrensgebühr. Daher muss gegebenenfalls nach § 33 Abs. 1 auf Antrag ein gesonderter Wert für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren festgesetzt werden.

 

Rz. 18

Sind nach § 15 Abs. 3 verschiedene Teilgebühren zu berechnen, so ist der Gegenstandswert für jede dieser Teilgebühren gesondert zu ermitteln. Eine Zusammenrechnung der Werte findet dann nur für die Kontrollberechnung nach § 15 Abs. 3 statt.

 

Beispiel: Die Parteien einigen sich anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens nach einer Besprechung außergerichtlich über die anhängigen 10.000 EUR und weitere nicht anhängige 5.000 EUR.

Lediglich bei der Terminsgebühr (VV 3104) sind die Werte der beiden Gegenstände nach Abs. 2 zu addieren. Sie berechnet sich aus dem Wert von 15.000 EUR. Für das Verfahren und die Einigung entstehen dagegen nach § 15 Abs. 3 zwei Teilgebühren, nämlich für das Verfahren aus dem Wert in Höhe von 10.000 EUR eine 1,3-Gebühr nach VV 3100 und eine 0,8-Gebühr nach VV 3101 Nr. 1. Für die Einigung entstehen eine 1,0-Gebühr nach VV 1000, 1003 aus 10.000 EUR sowie eine 1,5-Gebühr nach VV 1000 aus 5.000 EUR.

Lediglich zu Kontrollzwecken ist jeweils eine Gebühr aus dem höchsten Gebührensatz nach den zusammengerechneten Werten zu ermitteln, da die Summe der beiden Einzelgebühren nicht höher liegen darf als eine Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus den zusammengerechneten Werten (§ 15 Abs. 3).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.000 EUR) 798,20 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2 (Wert: 5.000 EUR) 267,20 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 15.000 EUR   933,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 VV (Wert: 15.000 EUR)   861,80 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000 EUR) 614,00 EUR  
5. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 5.000 EUR) 501,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 15.000 EUR   1.077,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.892,20 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   549,52 EUR
Gesamt   3.441,72 EUR

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