Rz. 11

Verweist das Revisionsgericht die Sache nicht an das Berufungsgericht zurück, sondern an das Erstgericht, so gilt Abs. 1 nur für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht. Wird gegen die erneute Entscheidung des Erstgerichts wiederum Berufung eingelegt, so gilt Abs. 1 nicht auch für das Berufungsverfahren. Insoweit gilt vielmehr § 15 Abs. 2. Daher erhält der Anwalt auch die Verfahrensgebühr erneut.[9]

[9] KG JurBüro 1969, 983.

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