Rz. 4

Für diese Fälle der Horizontalverweisung ordnet S. 1 an, dass das weitere Verfahren vor dem übernehmenden Gericht mit dem vorangegangenen Verfahren vor dem abgebenden Gericht ein Rechtszug sei, dass es sich also für den Anwalt, der in beiden Verfahren tätig wird, um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 handelt. Folglich kann der Anwalt die Gebühren insgesamt nur ein einziges Mal erhalten (§ 15 Abs. 2). Das gilt auch dann, wenn der Gebührentatbestand sowohl vor dem verweisenden als auch vor dem empfangenden Gericht ausgelöst worden ist.[1]

 

Beispiel: Das LG verweist nach mündlicher Verhandlung den Rechtsstreit an das ArbG. Dort wird erneut verhandelt.

Obwohl die Verfahrens- und auch die Terminsgebühr sowohl vor dem LG als auch dem ArbG erneut ausgelöst worden sind, erhält der Anwalt diese Gebühren insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2).

 

Rz. 5

Unerheblich ist, vor welchem Gericht die Gebühren ausgelöst worden sind, ob vor dem verweisenden oder dem empfangenden Gericht.

 

Beispiel: Das FamG Köln verweist nach Erörterung die Haushaltssache an das zuständige FamG München. Dort wird ohne erneuten Termin eine Einigung geschlossen.

Dass nur die Verfahrensgebühr vor beiden Gerichten ausgelöst worden ist, die Terminsgebühr nur vor dem FamG Köln und die Einigungsgebühr nur vor dem FamG München, ist unerheblich. Der Anwalt erhält alle drei Gebühren.

 

Rz. 6

Ebenso unerheblich ist es, wenn eine Gebühr nach unterschiedlichen Sätzen angefallen ist.

 

Beispiel: Vor dem LG Bonn erscheint der Kläger nicht, so dass ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergeht. Nach Einspruch wird die Sache im schriftlichen Verfahren an das LG Köln verwiesen. Dort wird verhandelt.

Es entsteht insgesamt nur eine Terminsgebühr (§ 15 Abs. 2). Die vor Verweisung entstandene 0,5-Terminsgebühr (VV 3105) erhöht sich nach Verweisung auf 1,2 (VV 3104).

 

Rz. 7

Im umgekehrten Fall bleibt dem Anwalt die volle Terminsgebühr erhalten, wenn vor Verweisung ein Termin stattfindet, nicht aber auch nach Verweisung.

 

Rz. 8

Wird der vor dem verweisenden Gericht prozessbevollmächtigte Anwalt vor dem empfangenden Gericht als Verkehrsanwalt tätig, kann er die Verkehrsanwaltsgebühr nicht neben der Prozessgebühr verlangen. Er erhält nur eine Gebühr (§ 15 Abs. 6).[2] Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, dass der ursprüngliche Verkehrsanwalt vor dem Empfangsgericht Prozessbevollmächtigter wird.

 

Rz. 9

Gleiches gilt im Falle einer Terminsvertretung. War der Anwalt zunächst als Terminsvertreter tätig und wird er später zum Hauptbevollmächtigten oder umgekehrt, entsteht die Vergütung insgesamt nur einmal, und zwar so, als sei von vornherein ein Gesamtauftrag erteilt worden (§ 15 Abs. 6).

[1] OLG Frankfurt JurBüro 1979, 848.
[2] Hartmann/Toussaint, § 15 RVG Rn 95.

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