Rz. 19

Schließlich wird in § 35 für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auf die §§ 23 bis 39 der StBVV i.V.m. den §§ 10 und 13 der StBVV verwiesen. Daher gilt hier § 2 Abs. 1 nicht. Allerdings sind in den Vorschriften der StBVV, auf die verwiesen wird, zum Teil auch wiederum Gebühren vorgesehen, die sich nach dem Wert richten (§ 10 StBVV). Diese Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (§ 10 Abs. 1 S. 2 StBVV). Dieser bestimmt sich wiederum nach dem Interesse (§ 10 Abs. 1 S. 3 StBVV). Möglich sind aber auch Zeitvergütungen (§ 14 StBVV).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge