Rz. 147

Ist der Anwalt nur mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt, ohne dass ihm auch schon der Auftrag zur Verteidigung des Angeklagten oder zur Vertretung des Privat- oder Nebenklägers übertragen ist, so ist zu differenzieren:

War der Anwalt in der Vorinstanz bereits Verteidiger oder umfassender Vertreter, so gilt wiederum Nr. 10. Der Anwalt erhält keine weitere Vergütung.
War der Anwalt in der Vorinstanz nicht oder jedenfalls nicht als Verteidiger oder Vertreter tätig, gelten die VV 4302 Nr. 1, VV 5200, VV 6404. Diese Gebühren sind dann auf die Gebühren der VV 4124, 4130, VV 5113, VV 6207, 6211 anzurechnen, wenn der Anwalt anschließend als Verteidiger, Neben- oder Privatklagevertreter oder sonstiger Verfahrensvertreter im Rechtsmittelverfahren beauftragt wird (VV Vorb. 4.3 Abs. 3; Anm. Abs. 3 zu VV 5200; Anm. Abs. 3 zu VV 6404).

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