Rz. 101

Die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach §§ 1079, 1110 ZPO gehört zum Rechtszug und wird daher mit den allgemeinen Gebühren abgegolten.

 

Rz. 102

Die Regelung des § 1079 ZPO wurde durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz mit Wirkung zum 21.10.2005 eingeführt. Sie regelt die innerstaatliche Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 und 3 i.V.m. den Anhängen I bis V der EG-VO Nr. 805/2004. Die Bestätigung ist von der Stelle auszustellen, der auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt (§§ 724, 797 ZPO). Denn die Bestätigung hat ebenso wie die Vollstreckungsklausel die Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels zu dokumentieren. Das gilt nicht nur für die Bestätigungen zu gerichtlichen Entscheidungen und Prozessvergleichen, sondern auch für die Bestätigungen zu öffentlichen Urkunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bestätigungen zu öffentlichen Urkunden – anders als Bestätigungen zu gerichtlichen Entscheidungen – keine Mindeststandards umfassen, sondern nur allgemeine Angaben über die ausstellende Stelle, die Geldforderung und die Vollstreckbarkeit der Urkunde enthalten. Die Vorschrift entspricht i.Ü. inhaltlich § 56 AVAG für die Bescheinigung nach der Verordnung EG Nr. 44/2001 (Brüssel I-Verordnung).

 

Rz. 103

Für den Rechtsanwalt, der auch im Erkenntnisverfahren tätig war, gehört das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung, Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung (§§ 1079 ff. ZPO) grundsätzlich zum Rechtszug des Ausgangsverfahrens. Ist der Rechtsanwalt lediglich mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung im Ausland beauftragt und holt er in diesem Zusammenhang die Bezifferung des Titels ein, gehört die Tätigkeit zum Rechtszug des Vollstreckungsverfahrens. Insofern wird diese Tätigkeit dann mit der nach VV 3309 entstandenen 0,3-Verfahrensgebühr mit abgegolten. Diese Regelung soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass bloße Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten neben den für das Verfahren vorgesehenen Gebühren keine besondere Vergütung auslösen (Abs. 1 S. 1).

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