Rz. 56

Gleichfalls gehört die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts zum Rechtszug und wird daher gebührenrechtlich nicht gesondert vergütet. Die Festsetzung des Verfahrenswerts (§ 55 FamGKG, § 79 GNotKG) sowie des Gegenstandswerts (§ 33) ist in Nr. 3 nicht genannt; insofern ist Nr. 3 aber entsprechend anzuwenden. Unerheblich ist, wann das Wertfestsetzungsverfahren stattfindet. Selbst wenn also der Antrag auf Wertfestsetzung erst nach Abschluss der Instanz oder gar erst nach Rechtskraft des Urteils beantragt worden sein sollte, fallen für den insoweit tätigen Rechtsanwalt keine gesonderten Gebühren an.

 

Rz. 57

Lediglich das Beschwerdeverfahren ist ein besonderer Rechtszug. Der Rechtsanwalt kann für das Beschwerdeverfahren Gebühren nach VV 3500, 3513 abrechnen, wenn er von seinem Auftraggeber mit der Vertretung beauftragt ist und der Rechtsanwalt im Namen des Auftraggebers tätig wird. Die dem Auftraggeber entstandenen Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG, § 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG, § 33 Abs. 9 S. 2).

 

Rz. 58

Für die Einlegung des Rechtsmittels in eigenem Namen nach § 32 Abs. 2 S. 1 oder § 33 Abs. 3 S. 1 kann der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber keine Gebühren berechnen, da er in einem derartigen Fall nicht für ihn, sondern für sich selbst tätig wird. Mangels einer Kostenerstattung kann der Anwalt auch keine Vergütung nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO beanspruchen.

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