Rz. 36

Außergerichtliche Verhandlungen können auch in einer außergerichtlichen Mediation stattfinden. Ob es sich aber bei einer außergerichtlichen Mediation noch um eine Vorbereitungs-, Abwicklungs- oder Nebentätigkeit handelt, ist allerdings zu bezweifeln. Abs. 1 zielt grundsätzlich nur auf Tätigkeiten von eher geringem Umfang ab. Anwaltliche Tätigkeiten haben aber in Bezug auf außergerichtliche Mediationen einen deutlich höheren Umfang, bedenkt man, dass außergerichtliche Mediationen oftmals mehrstündig an mehreren Verhandlungstagen stattfinden. Hinzuzusetzen sind vorbereitende Schriftsätze einschließlich des Abschlusses einer Mediationsvereinbarung (zur Güteverhandlung vor dem Güterichter vgl. Rdn 61).

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