Rz. 33

Außergerichtliche Verhandlungen in der Form von mündlichen bzw. fernmündlichen Besprechungen begründen die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, wenn dem Rechtsanwalt ein Auftrag zur Vertretung im Sinne von Teil 3, insbesondere ein Prozessauftrag erteilt wurde. Eine Anhängigkeit ist nicht erforderlich.[37] Im Übrigen sind außergerichtliche Verhandlungen durch die Verfahrensgebühr (VV 3100) abgegolten. Führen die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen vor Klageeinreichung zu einem Erfolg, reduziert sich die Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1 auf 0,8.

 

Rz. 34

Ist dem Rechtsanwalt dagegen ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt, werden die Verhandlungen mit der Geschäftsgebühr nach VV 2300 abgegolten, was sich dann in der Rahmenhöhe niederschlagen kann (vgl. § 14 Abs. 1).

 

Rz. 35

Wird aufgrund der Verhandlungen ein Vergleich geschlossen, erwächst zusätzlich die Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 oder 1004.

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