Rz. 50

Auch in Bußgeldsachen war mit Einführung des RVG der Umfang der Angelegenheit strittig. Daher hat der Gesetzgeber die Nr. 11 durch das 2. KostRMoG nachträglich eingefügt. Sie entspricht der strafrechtlichen Regelung in Nr. 10 Buchst. a). Damit ist klargestellt, dass auch das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten darstellen. Die zur früheren Gesetzeslage vom BGH[7] vertretene gegenteilige Auffassung ist daher nicht mehr relevant. Auf Rechtsprechung vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG kann insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden.

 

Rz. 51

Bedeutung hat diese Regelung insoweit, als

jeweils eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002 anfällt (siehe VV 7002 Rdn 34),
die Dokumentenpauschalen (VV 7000) gesondert zu berechnen sind (siehe VV 7000 Rdn 185 ff.),
die Anrechnung im Rahmen des § 58 Abs. 3 S. 1 klargestellt ist und
im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren unterschiedliches Gebührenrecht anzuwenden sein kann (siehe § 60 Rdn 75).

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