Rz. 28

Gesonderte Angelegenheiten sind nach Nr. 6

das schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der ZPO und
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung nach § 1041 ZPO.
 

Rz. 29

Im schiedsrichterlichen Verfahren nach Buch 10 der ZPO, also im Verfahren vor dem Schiedsgericht, erhält der Anwalt gem. § 36 die Gebühren nach VV Teil 3. Siehe dazu die Kommentierung zu § 35.

 

Rz. 30

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält (§ 1041 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen (§ 1041 Abs. 1 S. 2 ZPO). Bei diesem Verfahren handelt es sich um das sog. Anordnungsverfahren. Dieses Verfahren zählt gebührenrechtlich mit zum Rechtszug der Hauptsache. Das folgt im Umkehrschluss daraus, dass diese Verfahren nicht in Nr. 4 als besondere Angelegenheiten erwähnt sind und Nr. 6 nur das Zulassungsverfahren erwähnt. Auch wenn die Anordnungsverfahren mit den in Nr. 4 genannten Eilverfahren vergleichbar sind, scheidet eine analoge Anwendung aus, da von einem Versehen des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden kann, sondern vielmehr von einer bewussten Differenzierung auszugehen ist.[3]

 

Rz. 31

Ist eine Anordnung nach § 1041 Abs. 1 ZPO ergangen, kann das staatliche Gericht nach § 1041 Abs. 2 ZPO auf Antrag einer Partei deren Vollziehung zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist (sog. Zulassungsverfahren). Dieses Zulassungsverfahren ist nach Nr. 6 eine besondere Angelegenheit, in der der Anwalt seine Vergütung gesondert erhält. Nur dieses Verhältnis wird durch Nr. 6 geregelt.

 

Rz. 32

Ist eine Zulassung nach § 1041 Abs. 2 ZPO ergangen, kann das staatliche Gericht diese wiederum nach § 1041 Abs. 3 ZPO auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern. Dieses Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren wiederum bildet mit dem Zulassungsverfahren dieselbe Angelegenheit (§ 15 Nr. 7).

 

Rz. 33

Insgesamt sind also folgende Angelegenheiten gegeben:

außergerichtliche Vertretung (Abrechnung nach VV 2300)
Schiedsverfahren einschließlich des Anordnungsverfahrens nach § 1041 Abs. 1 ZPO (Abrechnung nach § 36 i.V.m. VV Teil 3)
Zulassungsverfahren nach § 1041 Abs. 2 ZPO vor dem ordentlichen Gericht einschließlich des Aufhebungs- oder Abänderungsverfahrens nach § 1041 Abs. 3 ZPO (Abrechnung nach VV 3327)[4]
Vollziehung der Anordnung (Abrechnung nach den VV 3309 ff.)
 

Rz. 34

Weitere Angelegenheiten sind dann noch

die Volltreckbarerklärung des Schiedsspruchs (Abrechnung nach VV 3100 ff.) und
die Vollstreckung des Schiedsspruchs (Abrechnung nach VV 3309 ff.).
[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 100.
[4] A.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 104, der diese Verfahren nach VV 3100 ff. abrechnen will.

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