Rz. 38

Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das FamG auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern (§ 165 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Vergütung in einem solchen Verfahren richtet sich nach den VV 3100 ff. Schließt sich bei Erfolglosigkeit des Vermittlungsversuchs an dieses Verfahren ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Elternteils an, so ist dies eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15, in der die Gebühren und Auslagen erneut entstehen. Allerdings wird die Verfahrensgebühr des Vermittlungsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens angerechnet (Anm. Abs. 3 zu VV 3100). Zur Abrechnung in diesen Verfahren siehe ausführlich VV 3100 Rdn 12.

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