Rz. 12

Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern (§ 165 FamFG – früher § 52a Abs. 1 S. 2 FGG). Die Vergütung in einem solchen Verfahren richtet sich nach VV 3100 ff.

 

Rz. 13

Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 45 FamGKG und beläuft sich im Regelfall auf 4.000 EUR.

 

Rz. 14

Schließt sich bei Erfolglosigkeit des Vermittlungsversuchs an dieses Verfahren ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer der Eltern an, so ist dies eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15, in der die Gebühren dann erneut entstehen (§ 17 Nr. 8). Auch für diesen Fall wird angeordnet, dass die Verfahrensgebühren aufeinander anzurechnen sind. Die Verfahrensgebühr aus VV 3100, die im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG entstanden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach VV 3100 angerechnet. Eine Anrechnung eventueller Terminsgebühren kommt dagegen nicht in Betracht.

 

Beispiel: Vor dem Familiengericht findet zunächst ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG statt. Da die Vermittlung trotz eines Vermittlungstermins (§ 165 Abs. 2 FamFG) scheitert, leitet die Mutter ein Umgangsrechtsverfahren ein, in dem wieder ein Termin stattfindet.

I. Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG (Wert: 4.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   361,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   333,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR

II. Gerichtliches Umgangsrechtsverfahren (Wert: 4.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   361,40 EUR
2.

gem. Anm. Abs. 3 zu VV 3100 anzurechnen,

1,3 aus 3.000 EUR
  – 361,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   333,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 353,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   67,18 EUR
Gesamt   420,78 EUR
 

Rz. 15

Eine Anrechnung der Terminsgebühr ist – im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger – hier nicht vorgesehen.

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