Rz. 2

Nr. 1 ist erst durch das 2. KostRMoG eingefügt worden. Diese Vorschrift stellt klar, dass das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug gesonderte Angelegenheiten bilden. Diese Regelung basiert auf der früheren Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2, die mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG aufgehoben worden ist. Grund für die Verschiebung ist lediglich, dass Abgrenzungen mehrerer Angelegenheiten voneinander systematisch in § 17 gehören. Eine inhaltliche Änderung ist damit jedoch nicht verbunden. Zum Anwendungsbereich wird daher weiterhin auf die Kommentierung zu § 15 verwiesen.

 

Rz. 3

Mit dem KostRÄG 2021 ist der Nebensatz eingefügt worden, dass Nr. 1 nur gilt, soweit sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a nichts anderes ergibt. Damit wird lediglich klargestellt, dass Nr. 1 in den Fällen nicht gilt, in denen das RVG immer schon Ausnahmen vorgesehen hat, nämlich in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a, also für Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach den VV-Teilen 4, 5 und 6, die noch zur Ausgangsinstanz zählen, es sei denn, es ist ausdrücklich angeordnet, dass es sich um eine eigene gesonderte Angelegenheit handelt, z.B. bei einer Beschwerde nach § 372 StPO oder § 406 Abs. 5 S. 2 StPO. Für Letztere gilt dann Nr. 1, wobei sich die gleiche Rechtsfolge auch aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 ergibt.

 

Rz. 4

Zu den Besonderheiten, wenn dem Rechtsmittel ein Zulassungsverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde vorausgeht, siehe Rdn 39 f.

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