Rz. 1

§ 17 bildet das Gegenstück zu § 16. In § 17 sind die Fälle aufgeführt, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheiten darstellen würden.[1] Es handelt sich um eine exemplarische Aufzählung, die nicht abschließend ist. Daher ist ein Umkehrschluss aus § 17 dahingehend, dass hier und in § 18 nicht aufgeführte Konstellationen immer dieselbe Angelegenheit seien, nicht zulässig. Fallkonstellationen, die hier nicht aufgeführt sind, sind über § 15 zu lösen (siehe § 15 Rdn 23 ff.).

[1] BR-Drucks 830/03, S. 236.

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