Rz. 10
Kommt es im selben Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Durchführung mehrerer Prozesskostenhilfeverfahren (zur Gleichstellung von Verfahrenskostenhilfe und der Stundung nach § 4a InsO vgl. die Erläuterung zu § 12), handelt es sich untereinander um dieselbe Angelegenheit, so dass der Anwalt seine Gebühren und Auslagen nur einmal erhält (§ 15 Abs. 2).
Rz. 11
Zu derselben Angelegenheit i.S.d. Nr. 3 zählen damit das Verfahren über
▪ | die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 118 ZPO), |
▪ | die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder |
▪ | die nachträgliche Abänderung bzw. Festsetzung der Prozesskostenhilferaten (§ 120a ZPO). |
Rz. 12
Zur Frage, ob nach Ablauf von zwei Kalenderjahren gem. § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue Vergütung ausgelöst wird, siehe § 15 Rdn 291 ff.
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