Rz. 10

Kommt es im selben Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Durchführung mehrerer Prozesskostenhilfeverfahren (zur Gleichstellung von Verfahrenskostenhilfe und der Stundung nach § 4a InsO vgl. die Erläuterung zu § 12), handelt es sich untereinander um dieselbe Angelegenheit, so dass der Anwalt seine Gebühren und Auslagen nur einmal erhält (§ 15 Abs. 2).

 

Rz. 11

Zu derselben Angelegenheit i.S.d. Nr. 3 zählen damit das Verfahren über

die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 118 ZPO),
die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder
die nachträgliche Abänderung bzw. Festsetzung der Prozesskostenhilferaten (§ 120a ZPO).
 

Rz. 12

Zur Frage, ob nach Ablauf von zwei Kalenderjahren gem. § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue Vergütung ausgelöst wird, siehe § 15 Rdn 291 ff.

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