Rz. 46

Ergänzend zu der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 regelt die Vorschrift der Nr. 10, wann mehrere Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz untereinander eine Angelegenheit bilden und wann mehrere Angelegenheiten gegeben sind.

 

Rz. 47

Die Regelung der Nr. 10 betrifft vier verschiedene Verfahren, nämlich

das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO, § 464b Abs. 1 StPO; § 108a i.V.m. § 464b Abs. 1 StPO; § 164 VwGO; § 197 SGG, § 149 FGO etc., das mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss endet;
das Verfahren auf Kostenfestsetzung nach § 106 OWiG, das mit einem Kostenfestsetzungsbescheid endet;
das Verfahren über den Kostenansatz nach § 19 GKG; § 18 FamGKG, § 18 GNotKG, § 199 BRAO etc., das mit einer Kostenrechnung endet;
das Verfahren auf Ansatz der Kosten nach § 107 OWiG, das mit einem Kostenbescheid endet.
 

Rz. 48

Um hier die Regelung der Nr. 10 zu verstehen, muss man zunächst den Ablauf der einzelnen Verfahren kennen.

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