Rz. 63

Sind die Gegenstände der aufeinander anzurechnenden Angelegenheiten identisch, ergeben sich keine Probleme. Herkömmlicherweise wird die zuerst entstandene Gebühr voll abgerechnet und dann der Anrechnungsbetrag bei der zweiten Rechnung wie ein Vorschuss netto in Abzug gebracht. Der Anwalt kann allerdings auch umgekehrt vorgehen. Am Ergebnis ändert sich dabei nichts. Bedeutung hat dies lediglich für die Kostenerstattung und die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer sowie ggf. für die abzuführende Umsatzsteuer. Im Folgenden soll hier immer von der chronologischen Methode ausgegangen werden. Zu dem abweichenden Vorgehen bei der Kostenerstattung siehe Rdn 88 ff., bei der Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer siehe Rdn 131 ff.

 

Beispiel: Außergerichtlich war nach einem Gegenstandswert von 8.000 EUR eine 1,5-Geschäftsgebühr (VV 2300) angefallen. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit über die 8.000 EUR.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000 EUR)    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 8.000 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 8.000 EUR   – 376,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 898,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   170,72 EUR
Gesamt   1.069,22 EUR

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