Rz. 111
Sind neben der Hauptsache auch vorgerichtlich anzurechnende Kosten mit eingeklagt und schließen die Parteien einen Vergleich über Hauptsache und vorgerichtliche Kosten, dann können sich Probleme bei der Anrechnung ergeben. Es kommt dann auf den Inhalt des Vergleichs bzw. seine Auslegung an.
Rz. 112
Soll in einem Vergleich die Geschäftsgebühr berücksichtigt werden, so empfiehlt es sich, diese auszurechnen und zu beziffern oder anderweitig klarzustellen, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr in der Vergleichssumme enthalten sein soll.
Rz. 113
Aus dem Vergleich muss sich eindeutig ergeben, inwieweit die Geschäftsgebühr in der Vergleichssumme enthalten sein soll. Anderenfalls kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Im Einzelnen gilt Folgendes.
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