Rz. 216
Entsteht eine Gebühr hinsichtlich desselben Gegenstandes nach unterschiedlichen Gebührensätzen, ist dies unerheblich; in diesem Fall gilt der höchste Gebührensatz.
Beispiel 1: Die Parteien verhandeln zunächst nur zur Prozess- und Sachleitung, so dass lediglich eine 0,8-Terminsgebühr nach VV 3105 anfällt. In einem späteren Termin wird zur Hauptsache verhandelt, so dass nunmehr die volle 1,2-Terminsgebühr anfällt.
Insgesamt ist nur eine Terminsgebühr angefallen (Abs. 1 S. 1). Diese berechnet sich aus dem höchsten Satz: 1,2.
Beispiel 2: Der Anwalt reicht zunächst eine Gehörsrüge ein. Hierüber wird verhandelt. Anschließend wird der Rechtsstreit fortgesetzt und in der Hauptsache ebenfalls verhandelt.
Im Verfahren über die Gehörsrüge ist lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr (VV 3330) sowie eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3331) angefallen. Für das weitere Verfahren erhält der Anwalt keine zusätzlichen Gebühren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5). Die Verfahrens- und Terminsgebühr erhöhen sich vielmehr auf 1,3 und 1,2 (VV 3100, 3104).
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