Rz. 86

Für gerichtliche Verfahren war bislang von der Bestimmung des Abs. 2 S. 2 a.F. auszugehen. Diese Regelung findet sich jetzt in § 17 Nr. 1, ohne, dass sich inhaltlich etwas geändert hätte. Danach gilt jeder Rechtszug als eine besondere Angelegenheit. Gemeint ist damit der prozessuale Rechtszug. Jede gesonderte gerichtliche Instanz ist grundsätzlich auch eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit. Daraus folgt, dass

grundsätzlich jede neue prozessuale Instanz (also Berufung, Revision, Beschwerde) eine neue Gebührenangelegenheit auslöst (vertikale Aufteilung). Ausnahmen sind allerdings möglich. So zählen in Verfahren nach VV Teil 4, 5 oder 6 die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 oder ein Beschwerdeverfahren noch zur Ausgangsangelegenheit;
auch dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn mehrere prozessuale Verfahren nebeneinander geführt werden, solange sie nicht miteinander verbunden sind (horizontale Aufteilung). Ausnahmen sind auch hier möglich, etwa im Falle des § 16 Nr. 10 (mehrere Erinnerungen/mehrere Beschwerden).

Umgekehrt liegt dagegen immer eine einzige Angelegenheit vor, wenn mehrere Gegenstände im selben Verfahren geltend gemacht werden, sei es, dass ein Kläger mehrere Klageanträge stellt, dass derselbe Anwalt in demselben Verfahren mehrere Kläger vertritt, selbst wenn sie unterschiedliche Ansprüche geltend machen;[77] ebenso bei Klage und Widerklage oder Drittwiderklage.[78]

[77] BGH 24.3.2016 – III ZB 116/15.
[78] BGH 17.12.2015 – III ZB 61/15, AGS 2016, 61 = RVGreport 2016, 94 = zfs 2016, 225.

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