Rz. 231

Des Weiteren ist ein Fall des Abs. 3 gegeben, wenn mehrere Auftraggeber nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes gemeinschaftlich beteiligt sind:

 

Beispiel: Der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte erhebt eine Schadensersatzklage (2.000 EUR) gegen den gegnerischen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer. Der verklagte Halter erhebt daraufhin Widerklage gegen den Kläger und dessen Haftpflichtversicherer in Höhe von 10.000 EUR.

Beide Anwälte sind hier nach einem Gegenstandswert von 12.000 EUR tätig geworden, da Klage und Widerklage addiert werden (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG). Der Anwalt des Klägers ist dabei nach einem Gegenstandswert von 2.000 EUR für einen Auftraggeber (Kläger) tätig geworden und nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR für zwei Auftraggeber (Kläger und drittwiderbeklagter Haftpflichtversicherer). Der Anwalt des Beklagten wiederum ist nach einem Gegenstandswert von 2.000 EUR für drei Auftraggeber (drei Beklagte) tätig geworden und nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR für einen Auftraggeber (Widerkläger). Wie sich nun diese unterschiedlichen Beteiligungen auf die Gebührenerhöhung auswirken, ist umstritten.

 

Rz. 232

Nach einer Ansicht ist aus dem Gesamtwert eine 1,3-Verfahrensgebühr zu berechnen und aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung eine "Erhöhungsgebühr" nach VV 1008.[184]

 

Anwalt Kläger:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 12.000 EUR)
  865,80 EUR
2.

0,3-Erhöhungsgebühr, VV 1008

(Wert: 10.000 EUR)
  184,20 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 12.000 EUR)
  799,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.869,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   355,15 EUR
Gesamt   2.224,35 EUR

Anwalt Beklagter:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 12.000 EUR)
  865,80 EUR
2.

0,6-Erhöhungsgebühr, VV 1008

(Wert: 2.000 EUR)
  99,60 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 12.000 EUR)
  799,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.784,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   339,07 EUR
Gesamt   2.123,67 EUR
 

Rz. 233

Diese Ansicht ist unzutreffend, da es keine "Erhöhungsgebühren" gibt. Die richtige Berechnung in diesen Fällen ergibt sich vielmehr aus der entsprechenden Anwendung des Abs. 3. Für jeden Teilstreitwert sind gesonderte Gebühren zu berechnen, wobei die Summe der Einzelgebühren nicht höher liegen darf als eine nach dem höchsten angefallenen Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtstreitwert.[185] Im Beispiel ergibt dies folgende Berechnung:

 

Anwalt Kläger:

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008

(Wert: 10.000 EUR)
982,40 EUR  
2.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 2.000 EUR)
215,80 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,6 aus 12.000 EUR
  1.065,60 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 12.000 EUR)
  799,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.884,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   358,11 EUR
Gesamt   2.242,91 EUR

Anwalt Beklagter:

 
1.

1,9-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008

(Wert: 2.000 EUR)
  315,40 EUR
2.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
 

Die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als

1,9 aus 12.000 EUR (1.265,40 EUR ist nicht überschritten
   
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 12.000 EUR)
  799,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.932,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   367,23 EUR
Gesamt   2.300,03 EUR

Die gegenteilige Berechnungsmethode käme also für den Kläger zu einem um 18,56 EUR und für den Beklagten um 176,36 EUR ungünstigeren Ergebnis.

[184] So OLG Köln Rpfleger 1987, 175; OLG Frankfurt MDR 1983, 764; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 189; LG Berlin Rpfleger 1981, 123; LG Freiburg Rpfleger 1982, 393.
[185] LG Saarbrücken AGS 2012, 56 = DAR 2012, 177; AG Augsburg AGS 2008, 434 = DAR 2008, 673; OLG Hamburg MDR 1978, 767; LG Bonn Rpfleger 1995, 384 m. Anm. N. Schneider; Lappe, Rpfleger 1981, 94; N. Schneider, BRAGOreport 2000, 21.

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