Rz. 15

Auch bei der Anforderung eines Vorschusses ist bei Rahmengebühren Abs. 1 zu berücksichtigen.[4] Freilich gilt Abs. 1 nicht unmittelbar; vielmehr steht dem Anwalt nach § 9 ein "angemessener" Vorschuss zu. Die Höhe des Vorschusses richtet sich dabei nach den voraussichtlich anfallenden Gebühren (siehe § 9 Rdn 45). Im Rahmen des Voraussichtlichen ist dann wiederum Abs. 1 einzubeziehen.[5] Die Höhe des Vorschusses richtet sich also nicht danach, inwieweit die Kriterien des Abs. 1 bereits verwirklicht sind, sondern vielmehr danach, inwieweit sie im Verlauf des Mandats verwirklicht werden können.[6] Der Anwalt hat insoweit eine Prognoseentscheidung zu treffen.

 

Rz. 16

Unbillig ist es, die Rahmengebühren bereits in voller Höhe als Vorschuss anzufordern, wenn sich noch nicht übersehen lässt, ob die erforderliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die Höchstgebühr rechtfertigt. Ist es mindestens ebenso gut möglich, dass für Rahmengebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Mandatserfüllung am Ende nur die Mittelgebühr oder die Mindestgebühr verdient ist, so darf auch nur der jeweils vorhersehbare Gebührensatz in die Vorschussbemessung einbezogen werden; eine Mittelgebühr kommt aber stets in Betracht.[7] In dieser Höhe hat ein Rechtsschutzversicherer den Mandanten als Versicherungsnehmer auch freizustellen.[8] Nach Klärung der Umstände kann dann eventuell ein weiterer Vorschuss angefordert werden. Der Anwalt ist andererseits auch nicht schutzlos gestellt, wenn er zunächst nur einen Gebührenvorschuss in Höhe der Mittelgebühr verlangt. Ihm steht das Recht zu, jederzeit weitere Vorschüsse zu verlangen, wenn sich abzeichnet, dass die bisher geleisteten Vorschüsse die tatsächlich anfallenden Kosten nicht decken werden.[9] Umgekehrt entbindet die Anforderung eines Vorschusses den Anwalt nicht von einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Soweit sich dabei ein gegenüber der Vorschussberechnung reduzierter Satz ergibt, ist dem Auftraggeber der Differenzbetrag zu erstatten.

[4] BGH 11.12.2003 – IX ZR 109/00, AGS 2004, 145 m. Anm. N. Schneider = BGHR 2004, 487 m. Anm. N. Schneider.
[5] N. Schneider, KammerForum 2005, 236, 240.
[6] AG München AGS 2005, 430 m. Anm. N. Schneider; AG Chemnitz AGS 2005, 431 m. Anm. N. Schneider.
[7] BGH 11.12.2003 – IX ZR 109/00, AGS 2004, 145 m. Anm. N. Schneider = BGHR 2004, 487 m. Anm. N. Schneider. Zu der entsprechenden Rechtslage für die Gebühren in Bußgeldsachen vgl. AG Dieburg AGS 2004, 282 = NJW-RR 2004, 932; AG Chemnitz AGS 2005, 431; AG München AGS 2005, 430.
[8] AG Saarlouis AGS 2014, 216 = NJW-Spezial 2014, 348; AG München AGS 2007, 234 m. Anm. N. Schneider bzgl. einer Geschäftsgebühr von 1,3.
[9] Vgl. schon 1. Aufl., § 17 Rn 25.

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