Rz. 22

§ 37 Abs. 2 S. 2 legt fest, dass sich der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheit nach billigem Ermessen bestimmt und mindestens 5.000 EUR beträgt. Während in der Vorgängernorm des § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO noch die einzelnen Umstände aufgeführt waren, erfolgt nunmehr ein pauschaler Verweis auf die Umstände nach Abs. 1. Insoweit dürfte es sich allerdings nur um eine Verweisung auf die Umstände handeln. Die Bestimmung des Gegenstandwerts steht nicht im Ermessen des Anwalts. Ihm steht insoweit auch kein Toleranzbereich zu. Die Bestimmung des Gegenstandwerts ist voll gerichtlich überprüfbar. Auch die Frage der Beweislast für die Billigkeit oder Unbilligkeit ist § 14 nicht zu entnehmen; sie richtet sich vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen.

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