Rz. 50

Bei einer Satzrahmengebühr, etwa der Geschäftsgebühr nach VV 2300, findet das Haftungsrisiko des Anwalts regelmäßig bereits über den Gegenstandswert Eingang in die Bemessung der Gebührenhöhe. Eine haftungsbedingte Anhebung des Gebührensatzes kommt daher nur in Betracht, wenn für den Anwalt im Einzelfall ein besonderes Haftungsrisiko hinzutritt, das über den eigentlichen Gegenstand des Auftrags hinausgeht. Dies gilt etwa dann, wenn die Wertvorschriften Begrenzungen enthalten, wie z.B. in § 41 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 GKG oder § 42 Abs. 1, Abs. 2 GKG oder auch dann, wenn die Wertgrenzen der § 22 Abs. 2 RVG, § 39 S. 2 GKG überschritten werden.[122]

 

Beispiel: Der Anwalt ist mit einem Räumungsrechtsstreit beauftragt. Der Gegenstandswert beläuft sich nach § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahresmietwert.

 

Rz. 51

Das Haftungsrisiko kann jedoch weit höher liegen, etwa wenn der Mandant infolge des verlorenen Räumungsrechtsstreits über mehrere Jahre an eine für ihn ungünstige Vermietung gebunden bleibt oder wenn er das nunmehr weiterhin vermietete Objekt nur zu einem geringeren Preis veräußern kann.

 

Rz. 52

Insbesondere in Unterhaltssachen kann das besondere Haftungsrisiko heranzuziehen sein.[123]

 

Beispiel: Eingefordert wird laufender Unterhalt i.H.v. 500 EUR monatlich. Nach § 51 Abs. 1 FamGKG bemisst sich der Gegenstandswert auf den Jahresbetrag, also auf 6.000 EUR.

 

Rz. 53

Infolge eines verlorenen Unterhaltsverfahrens kann der Schaden des Mandanten jedoch weit über den Jahresbetrag hinausgehen. Dies gilt erst recht bei Schadensersatzrenten, die nach § 42 Abs. 2 GKG zu bewerten sind. Hier kann die Haftung des Anwalts unter Umständen lebenslang sein.

 

Rz. 54

Auch in sonstigen Angelegenheiten kann das Haftungsrisiko des Anwalts in Relation zum Gegenstandswert weitaus höher liegen. In Betracht kommen etwa

die steuerrechtliche Beratung
die kautelarjuristische Tätigkeit (Vertragsgestaltung), z.B. bei Eheverträgen,[124] letztwilligen Verfügungen[125] oder im Gesellschaftsrecht
der Entwurf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen[126]
die Betreuung von Rechtsgeschäften, die Grundlage für den Abschluss von Folgegeschäften sind, z.B. der für die Erschließung eines größeren Bauabschnitts notwendige Grundstückserwerb[127]
die Übernahme eines Mandats unmittelbar vor Verjährungseintritt.[128]
[122] Vgl. RMOLK RVG/Baumgärtel, § 14 Rn 12; Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 Rn 31 ff.
[123] Vgl. OLG Karlsruhe NJW 2004, 3431; AnwBl 2003, 115.
[126] Otto, NJW 2006, 1472, 1476; ders., MAH Vergütungsrecht, § 5 Rn 38.
[127] Otto, NJW 2006, 1472, 1476; ders., MAH Vergütungsrecht, § 5 Rn 38.
[128] Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 Rn 35.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge