Rz. 77

Die Ausübung der Bestimmung nach Abs. 1 erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Mandanten, indem der nach Ansicht des Anwalts angemessene Gebührensatz (bei Satzrahmengebühren) oder Gebührenbetrag (bei Betragsrahmengebühren) gemäß § 10 abgerechnet wird. Tritt der Anwalt mit wirksamer Zustimmung seines Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten die Ermessensausübung zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren.[154]

 

Rz. 78

Unzulässig ist eine Bestimmung unter Vorbehalt. Kann der Anwalt sein Bestimmungsrecht noch nicht ausüben, weil die Sache noch nicht erledigt ist, dann kann er einen Vorschuss anfordern, der keine Bindungswirkung kennt. Ist die Sache dagegen erledigt, muss er die Bestimmung treffen, und zwar endgültig und verbindlich.[155]

 

Rz. 79

Eine besondere Begründung der Bestimmung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie erübrigt sich bei dem Ansatz der Mittelgebühr auch regelmäßig. Bei einem Abweichen von der Mittelgebühr oder dem Überschreiten des Schwellenwertes kann dem Anwalt dagegen nur dringend angeraten werden, seine Vergütungsforderung mit besonderer Sorgfalt zu begründen und in einem etwaigen Vergütungsprozess substantiiert zu allen Bewertungskriterien des Abs. 1 vorzutragen.[156] Auch unkonventionelle Methoden sind effektiv. So kann der Umfang einer Angelegenheit durch das Vorzeigen der Handakte im Prozess oder durch eine Berechnung der gesamten Bearbeitungszeit nachgewiesen werden.[157] Umgekehrt provoziert ein Schweigen des Anwalts zu den Kriterien des Abs. 1 Rückfragen und Beschwerden seines Mandanten oder erstattungspflichtiger Dritter, die nicht selten einen Streit eskalieren lassen und eine u.U. wertvolle Mandantenbeziehung ohne Not gefährden. Die Anforderungen an den anwaltlichen Vortrag zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (siehe Rdn 44 ff.) des Mandanten dürfen indes nicht überspannt werden; insbesondere ist keine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung wie im PKH-Bewilligungsverfahren erforderlich.[158]

[155] Siehe N. Schneider, NJW-Spezial 2014, 91 ff.
[156] Zutreffend Schons, NJW 2005, 1024, 1025; N. Schneider, KammerForum 2005, 236, 240. Vgl. auch BVerwG RVGreport 2006, 21, wonach die Toleranzgrenze von 20 % bei fehlender Begründung zu reduzieren sein kann.
[157] Vgl. AG Coburg AGS 2007, 188 m. Anm. Schons.
[158] AG München AGS 2007, 81.

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