Rz. 6
Zu belehren ist über sämtliche Rechtsbehelfe, insbesondere also über die
▪ | Erinnerung, |
▪ | Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG), |
▪ | Beschwerde, |
▪ | weitere Beschwerde, |
▪ | sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 567 ZPO), |
▪ | Rechtsbeschwerde (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 574 ZPO). |
Da der Wortlaut der Vorschrift nur anfechtbare Entscheidungen erfasst, muss nicht belehrt werden, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft, die Entscheidung also unanfechtbar ist.[5] Unanfechtbar sind z.B.
▪ | die Feststellung der Erforderlichkeit von Auslagen gem. § 46 Abs. 2,[6] |
▪ | die Entscheidung des OLG über die Feststellung einer Pauschgebühr gem. §§ 42, 51 oder |
▪ | die Entscheidung des OLG über die Erinnerung, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 |
Eine Negativbelehrung, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist, ist nicht geboten, kann aber "Dienst am Kunden" sein. Nicht erfasst werden von der Rechtsbehelfsbelehrungspflicht außerordentliche Rechtsbehelfe wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 Abs. 5 S. 1) oder die Anhörungsrüge (§ 12a). Ebenso wenig ist über die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde zu belehren.[7]
Rz. 7
Ist gegen die Entscheidung eines LG die zulassungsabhängige Beschwerde gegeben (§§ 33 Abs. 6 S. 1, 56 Abs. 2 S. 1), muss über sie auch dann belehrt werden, wenn sie nicht zugelassen ist.[8] Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung erlaubt allerdings nicht den Schluss, dass die weitere Beschwerde als zugelassen gelten soll.[9] Die Rechtsbehelfsbelehrung dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über einen bestehenden Rechtsbehelf.[10]
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