I. Einzelne Bestandteile der Belehrung

 

Rz. 10

Nach dem Wortlaut des § 12c muss eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben enthalten über:

die Anfechtbarkeit der Entscheidung,
den "ordentlichen" Rechtsbehelf,
die Statthaftigkeit[13] des Rechtsbehelfs,
das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,
den Sitz des Gerichts (vollständige Anschrift[14]),
die einzuhaltende Form und
die einzuhaltende Frist.
 

Rz. 11

Zum Inhalt einer Belehrung gehört auch die Belehrung über einen bestehenden Anwaltszwang.[15]

 

Rz. 12

Weiterhin muss eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwer, eines Wert des Beschwerdegegenstands bzw. einer Zulassung des Rechtsmittels, einer Begründung sowie einer diesbezüglich einzuhaltenden Frist machen.[16]

 

Rz. 13

Bei der Belehrung über eine Frist muss klargestellt sein, dass nur der rechtzeitige Eingang des Rechtsbehelfs die Rechtsbehelfsfrist wahrt.[17]

 

Rz. 14

Zur Belehrung über eine Schriftform gehört auch, dass die Schrift zu unterzeichnen ist.[18]

 

Rz. 15

Hat die Partei – wie hier bei der sofortigen Beschwerde – ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichten (vgl. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), so sind alle Gerichte in der Belehrung anzugeben.[19]

[13] Zum Begriff der (generellen) Statthaftigkeit: GMS-OGB NJW 1984, 1027; BGH 15.11.1989 – IVb ZR 3/89, NJW-RR 1990, 323; BGH 6.8.2008 – XII ZB 25/07, NJW-RR 2008, 1673; vgl. indes Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 4 zur Statthaftigkeit einer zulassungsabhängigen Rechtsbeschwerde.
[14] BGH 15.6.2011 – XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 zu § 39 FamFG; BGH 23.6.2010 – XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 zu § 39 FamFG, Rn 14; LSG Thüringen RVGreport 2015, 174; a.A. Zöller/Greger, § 232 ZPO Rn 13; Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 13.
[16] Im einzelnen str.; nach Auffassung des BGH 15.6.2011 – XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887, Rn 6 verlangt § 39 FamFG keine Belehrung über Form und Frist einer Rechtsmittelbegründung.
[17] Vgl. Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 15.
[19] BT-Drucks 17/10490, S. 13.

II. Verständlichkeit der Belehrung

 

Rz. 16

Adressaten der Belehrung sind stets diejenigen Personen, an die sich die gerichtliche Entscheidung richtet. Mit dem zwingenden Inhalt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aus sich heraus für sie verständlich sein.[20] Eine nicht anwaltlich vertretene Partei muss in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts einen formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen.[21] Die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung sind auch dann nicht geringer, wenn eine Partei im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist oder wenn über einen Rechtsbehelf, für den ein Anwaltszwang besteht, zu belehren ist.[22]

[22] Folgerung aus BGH 23.6.2010 – XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297, Rn 14 zu § 39 FamFG über eine Belehrung über eine Rechtsbeschwerde, die dem Anwaltszwang unterliegt; so auch Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 14.

III. Abstrakte oder konkrete Belehrung

 

Rz. 17

Dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, die rechtsunkundige Partei ohne weiteres in die Lage zu versetzen, einen formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen, widerspricht es nicht, wenn die Belehrung zu einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs abstrakt und damit nicht konkret erteilt wird.[23] Indes muss die Rechtsbehelfsbelehrung den gegen die gerichtliche Entscheidung konkret statthaften Rechtsbehelf benennen.[24] Sind mehrere Rechtsbehelfe statthaft (Wahlrecht), wie z.B. gegen gemischte Entscheidungen, sind alle Rechtsbehelfsmöglichkeiten anzugeben.[25] Auch das Gericht, an das der Rechtsbehelf zu adressieren ist, sowie dessen Sitz (Straße/Postfach, Postleitzahl, Ort) sind konkret zu bezeichnen.[26] Dagegen ist für die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beschwer, Wert des Beschwerdegegenstands, Zulassung des Rechtsmittels, Form, Frist, Anwaltszwang) eine abstrakte Belehrung, gegebenenfalls anhand der gesetzestextlichen Formulierungen, ausreichend.[27] Die rechtsunkundige Partei erfährt durch die insoweit abstrakte Belehrung, dass der Rechtsbehelf von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängt. Allerdings wird die Partei anhand dieser Belehrung nicht feststellen können, ob ein Rechtsbehelf gegeben ist, und daher auch nicht wissen, ob es sinnvoll ist, einen Anwalt aufzusuchen oder nicht.[28] Jedoch ist es kaum möglich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf alle Modalitäten der einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs hinzuweisen.

 

Rz. 18

So muss beispielsweise ausreichen, dass die Frist des Rechtsbehelfs und ihr Beginn in der Belehrung angegeben werden.[29] Handelt es sich um einen unbefristeten Rechtsbehelf, genügt der Hinweis, dass keine Frist existiert.[30] ...

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