Rz. 1
Nach § 12c muss ein Gericht in seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilen, soweit die Entscheidung grundsätzlich anfechtbar ist. Die Vorschrift ist dem § 39 FamFG, der durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008[1] geschaffen wurde, nachgebildet worden. Rechtsbehelfsbelehrungspflichten sind auch – seit dem 1.1.2014 – in den weiteren Kostengesetzen (u.a. § 5b GKG, § 8a FamGKG), in § 232 ZPO (im Grundsatz auf Verfahren ohne Anwaltszwang beschränkt) sowie – schon seit längerem – in § 9 Abs. 5 ArbGG, § 35a StPO, § 66 SGG, § 58 VwGO, §§ 55, 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO vorgeschrieben.
Rz. 2
Die Rechtsbehelfsbelehrung soll den Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und soll der Vermeidung unzulässiger Rechtsbehelfe dienen, weil die Belehrung Form, Frist und zuständiges Gericht enthalten muss.[2]
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