Rz. 1

Nach § 12c muss ein Gericht in seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilen, soweit die Entscheidung grundsätzlich anfechtbar ist. Die Vorschrift ist dem § 39 FamFG, der durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008[1] geschaffen wurde, nachgebildet worden. Rechtsbehelfsbelehrungspflichten sind auch – seit dem 1.1.2014 – in den weiteren Kostengesetzen (u.a. § 5b GKG, § 8a FamGKG), in § 232 ZPO (im Grundsatz auf Verfahren ohne Anwaltszwang beschränkt) sowie – schon seit längerem – in § 9 Abs. 5 ArbGG, § 35a StPO, § 66 SGG, § 58 VwGO, §§ 55, 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO vorgeschrieben.

 

Rz. 2

Die Rechtsbehelfsbelehrung soll den Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und soll der Vermeidung unzulässiger Rechtsbehelfe dienen, weil die Belehrung Form, Frist und zuständiges Gericht enthalten muss.[2]

[1] Vgl. aus dem Gesetzgebungsverfahren: BT-Drucks 16/6308; BT-Drucks 16/9733.
[2] Vgl. BT-Drucks 17/10490, S. 11; zur Frage einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrungspflicht vgl. BVerfG NJW 1995, 3171; BGH 26.3.2009 – V ZB 174/08, NJW-RR 2009, 890.

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