Rz. 30

Nach der Rechtsprechung muss sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das mit der Anhörungsrüge angerufene Gericht selbst richten.[40] Nur bei einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung ist die Entscheidungserheblichkeit gegeben. Der BGH[41] geht bereits von der Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge aus, wenn es an einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung mangelt, was auch das BVerfG[42] verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt lediglich, für jede "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewährleisten.[43] War ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das zur Überprüfung dieser Verletzung führen konnte, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen.[44] Die verfassungsrechtliche Garantie eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs zur Geltendmachung von Gehörsverstößen erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen lediglich geltend gemacht wird, das Fachgericht habe zu Unrecht einen angeblichen Gehörsverstoß der Vorinstanz in dem durchgeführten Rechtsbehelfsverfahren nicht geheilt, ohne dass dabei ein eigenständiger, über die bloße Nichtheilung des behaupteten Gehörsverstoßes hinausgehender Gehörsverstoß gerügt würde.[45] Die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels gegen einen behaupteten Gehörsverstoß der Vorinstanz begründet, für sich genommen, keine neue Gehörsverletzung durch das über das Rechtsmittel entscheidende Gericht.[46]

[42] BVerfG NJW 2008, 2635 m. zust. Anm. Zuck.
[45] BVerfG NJW 2008, 2635 m. zust. Anm. Zuck.
[46] BVerfG NJW 2008, 2635 m. zust. Anm. Zuck.

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