Rz. 8

Gegenstand der Anhörungsrüge nach dem RVG können insbesondere sein:

abschließende Beschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts, soweit eine Beschwerde z.B. mangels Überschreitens des Wertes des Beschwerdegegenstands nicht gegeben ist,
abschließende Beschlüsse des erstinstanzlichen Richters über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit eine Beschwerde z.B. mangels Überschreitens des Wertes des Beschwerdegegenstands nicht gegeben ist,
das Beschwerdeverfahren abschließende Beschlüsse des Beschwerdegerichts, soweit eine weitere Beschwerde nicht zugelassen ist,
das Verfahren der weiteren Beschwerde abschließende Beschlüsse des Gerichts der weiteren Beschwerde (OLG; vgl. § 33 Abs. 6),
Entscheidungen über die Bewilligung einer Besonderen Gebühr nach § 41a,
Entscheidungen über die Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 42, 51).

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