Rz. 7

Als subsidiärer Rechtsbehelf kommt die Anhörungsrüge nur dann zum Zuge, wenn der Anhörungsverstoß nicht im Rahmen anderer zur Überprüfung der Entscheidung gegebener Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel behoben werden kann. Bei der Verletzung ist also zunächst das zulässige Rechtsmittel bzw. der zulässige Rechtsbehelf einzulegen. Gemeint ist mit der Formulierung "nicht gegeben ist", dass ein Rechtsmittel nicht statthaft oder ein statthaftes Rechtsmittel wegen des Nichterreichens der Rechtsmittelsumme nicht zulässig sein darf. Auch anderweitige nicht (mehr) zu erreichende Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs können die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge begründen.[12] Bei der Gegenvorstellung und der außerordentlichen Beschwerde handelt es sich nicht um gegenüber der Anhörungsrüge vorrangige Rechtsbehelfe.[13] Auch stellt die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde keinen Rechtsbehelf im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 dar, weil die Anhörungsrüge gerade dazu dienen soll, die Verfassungsgerichte zu entlasten, und weil die Verfassungsbeschwerde ihrerseits die Erschöpfung sämtlicher Anfechtungsmöglichkeiten voraussetzt, also nur subsidiär statthaft ist.

[12] Vgl. z.B. Zöller/Vollkommer, § 321a ZPO Rn 5: Als Folge des unterschiedlichen Anknüpfungspunkts des Fristbeginns ist die Rüge auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig, wenn die Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO gewahrt ist.

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