Rz. 363

Lässt sich der Auftraggeber im Festsetzungsverfahren anwaltlich vertreten, so besteht im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes Versicherungsschutz.[310] Auf den Gegenstand des Rechtsstreits kommt es insoweit nicht an. Daher kann für das Festsetzungsverfahren auch dann Versicherungsschutz bestehen, wenn für den Hauptsacheprozess Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wie z.B. in einer Strafsache oder einer Familiensache. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren geht es um die Abwehr eines schuldrechtlichen Anspruchs. Der Versicherungsfall richtet sich nämlich nach der dem Anspruch zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage.[311]

Gegenstand des Festsetzungsverfahrens ist nämlich nur der zivilrechtliche Anspruch aus dem Anwaltsvertrag.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt die Festsetzung der Vergütung aus einem Bauprozess. Der Auftraggeber lässt sich in diesem Vergütungsfestsetzungsverfahren anwaltlich vertreten.

Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1k ARB 1975 = § 3 Abs. 1d ARB 1994 = ARB 2000 gilt nur für den Hauptprozess, nicht für das Festsetzungsverfahren.

[310] AG Siegburg 8.1.2020 – 104 C 12/19, AGS 2020, 102.
[311] AG Siegburg 8.1.2020 – 104 C 12/19, AGS 2020, 102.

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