Rz. 17

Ebenfalls antragsberechtigt wegen seiner Gebühren ist der Verkehrsanwalt. Festsetzbar sind auf jeden Fall die Gebühren nach VV 3400 sowie eventuelle weitere Gebühren nach VV 3401, 3402 oder VV 1000 ff. Die Festsetzung einer Gebühr nach Anm. zu VV 3400 müsste m.E. ebenfalls zulässig sein, obwohl die zugrunde liegende Tätigkeit des Anwalts nicht im gerichtlichen Verfahren entfaltet wird.

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