Rz. 264

Zahlt einer der als Gesamtschuldner haftenden Auftraggeber, so ist die Zahlung zunächst auf die Einzelhaftung zu verrechnen und erst dann, wenn dieser Anteil getilgt ist, auf die Gesamtschuld. Dies ergibt sich aus § 366 Abs. 2 BGB, wonach die Verrechnung zunächst auf die weniger sichere Forderung zu erfolgen hat.[246] Weniger sicher ist aber diejenige Forderung, für die nur ein Auftraggeber allein haftet.[247] Die Tilgung der Gesamtschuld setzt danach also erst ein, wenn der Auftraggeber mehr als einen Betrag in Höhe seiner alleinigen Haftung gezahlt hat.[248]

 

Beispiel: Im obigen Beispiel (siehe Rdn 263) zahlt A einen Betrag i.H.v. 150 EUR (netto) und B i.H.v. 200 EUR (netto).

Der restliche Vergütungsanspruch des Anwalts beträgt:

 
Gesamtvergütung 2.030,40 EUR
abzgl. Zahlung A – 150,00 EUR
abzgl. Zahlung B – 200,00 EUR
Restbetrag 1.680,40 EUR

A und B haften nach wie vor in vollem Umfang in Höhe der Gesamtschuld. Lediglich ihre Einzelhaftung hat sich reduziert. Insgesamt erhält der Anwalt somit noch:

 
gesamtschuldnerisch von A und B 479,60 EUR
von A allein 925,40 EUR
von B allein 275,40 EUR
Gesamt 1.680,40 EUR
 

Rz. 265

Erst wenn ein Auftraggeber mehr als seinen Einzelhaftungsbetrag zahlt, wirkt dies auch zugunsten des anderen Auftraggebers.

 

Beispiel: Im vorangegangenen Beispiel zahlt A einen Betrag i.H.v. 150 EUR und B einen Betrag i.H.v. 600 EUR.

Der restliche Vergütungsanspruch des Anwalts beträgt:

 
Gesamtvergütung 2.030,40 EUR
abzgl. Zahlung A – 150,00 EUR
abzgl. Zahlung B – 600,00 EUR
Restbetrag 1.280,40 EUR

B hat mit 600 EUR mehr als seine Einzelhaftung (475,40 EUR) gezahlt, so dass die weiter gehenden 124,60 EUR auf die Gesamtschuld zu verrechnen sind. Die Zahlung des B ist dagegen nur auf seine Einzelhaftung zu verrechnen, da diese höher liegt als der gezahlte Betrag. Insgesamt erhält der Anwalt somit:

 
gesamtschuldnerisch von A und B (479,60 EUR – 124,60 EUR) 355,00 EUR
von A alleine 0,00 EUR
von B alleine 925,40 EUR
Gesamt 1.280,40 EUR
[246] So im Ergebnis auch Göttlich/Mümmler/Dörndorfer, "Mehrere Auftraggeber", 7.
[247] BGH 24.9.1992 – IX ZR 195/91, NJW 1992, 3228; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565.
[248] OLG Düsseldorf AGS 2011, 534 = JurBüro 2011, 592.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge