Rz. 33

Der Rechtsnachfolger des Rechtsanwalts kann den Antrag nach § 11 ebenfalls stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er den Vergütungsanspruch durch Forderungsabtretung im Rahmen eines Praxisübernahmevertrages erworben hat.[19]

[19] KG JurBüro 1986, 220.

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